Weiter zum Hauptinhalt

AGB

A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich:

1. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Dies gilt für sämtliche abzuschließende Geschäfte (z.B. Materiallieferungen und Leistungen).

2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos erbringen/ausführen.

3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Auftraggebern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

5. Soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

II. Angebote / Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, sowie die Voraussetzungen, unter denen wir unsere Leistungen erbringen, ergeben sich aus unserem Angebotsschreiben. Es ist die alleinige und eigenverantwortliche Aufgabe des Auftraggebers sicherzustellen, dass die in unserem Angebotsschreiben getroffenen Annahmen korrekt sind. Er hat uns umgehend und noch vor Ausführung darauf hinzuweisen, soweit etwaige in unserem Angebotsschreiben getroffene Annahmen nicht zutreffend sind. Soweit unsere getroffenen Annahmen nicht korrekt sind, behalten wir uns das Recht vor, unser Angebotsschreiben – soweit erforderlich – entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Leistungsumfang, Preise, Termine oder sonstige Umstände.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk".

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen- oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

3. Sämtliche anfallenden Steuern, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer, sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Mehrwertsteuer ist mit dem am Tage der Rechnungsstellung geltenden Satz in gesetzlicher Höhe zu vergüten.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Sofern wir Wechsel und Schecks annehmen, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Die hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir übernehmen ferner keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder Beibringung des Protestes.

IV. Lieferung, Lieferzeit

1. Vereinbarte Liefer- und Montagetermine sind für uns nur unter der Voraussetzung vollständiger Klarstellung aller Auftragseinzelheiten verbindlich.

2. Wir sind bemüht, die Lieferungen und Leistungen innerhalb des in unserem Angebot genannten Terminplanes zu erbringen. Die angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermine sind jedoch grundsätzlich lediglich Schätzungen und nicht vertraglich verbindlich. Soweit Liefer- und Fertigstellungstermine nicht ausdrücklich fest vereinbart sind, sind die beauftragten Lieferungen und Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Rechte aus § 642 BGB bleiben unberührt.

5. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 3 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für entstandene Schäden des Auftraggebers maximal bis zur Höhe von 15 % des Auftragswertes.

10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

11. Für den Fall, dass der Auftraggeber vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine ändert, hat dieser sämtliche bei uns entstehenden maßgeblichen Kosten und Aufwendungen zu tragen. Ferner bleiben hieraus resultierende weitergehende Ansprüche unberührt.

V. Gefahrenübergang / Verpackungskosten

1. Gefahrübergang auf den Auftraggeber tritt umgehend nach Mitteilung darüber ein, dass die zu liefernden Gegenstände abholbereit sind.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.

VI. Mängelhaftung / Gesamthaftung / Verjährung

1. Wir bestätigen, dass

a) wir bei der Leistungserbringung auf Basis der anerkannten Regeln der Technik die erforderliche Sorgfalt anwenden;

b) uns im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keinerlei Rechte Dritter bekannt sind, die einer Lieferung bzw. Leistungserbringung durch uns entgegenstehen.

2. Für den Fall, dass die Regelung in obiger Ziffer VI. 1 b) durch uns nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, auf eigene Kosten nach unserer Wahl die nachfolgenden Alternativen zu ergreifen, wobei diese jeweils die alleinigen Rechtsfolge des vorbenannten Verstoßes sind:

a) Die Nutzungsrechte hinsichtlich der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zu Gunsten des Auftraggebers beschaffen, damit dieser die entsprechende Nutzung fortsetzen kann; oder

b) Modifikationen, Änderungen oder Anpassungen an unseren Lieferungen und Leistungen dergestalt vorzunehmen, dass eine Rechteverletzung Dritter nicht mehr erfolgt, vorausgesetzt eine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion tritt nicht ein; oder

c) die vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch andere zu ersetzen (Ersatzlieferung/ Ersatzleistung), vorausgesetzt dieser Ersatz bedeutet keine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion.

3. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber der Nutzungsrechte der von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist und deren Verwendung für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt.

4. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung aus vorstehender VI Ziffer 3 verstößt, haben wir nach unserer Wahl und ohne Präjudiz für weitergehende Rechte jedenfalls das Recht auf Leistungsverweigerung. Der Auftraggeber kann hieraus wiederum keinerlei Rechte herleiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb eines maximalen Zeitraumes von 14 Tagen entweder

a) uns die maßgeblichen Nutzungsrechte der von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zu verschaffen, oder

b) Modifikationen, Änderungen oder Anpassungen an den von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen vorzunehmen, sodass eine Rechtsverletzung Dritter nicht mehr erfolgt, wobei jedoch keine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion der von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen eintreten darf; oder

c) die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen durch andere zu ersetzen (Ersatzlieferung / Ersatzleistung), vorausgesetzt dieser Ersatz beinhaltet keine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion der von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.

Sofern Liefertermine vereinbart worden sind, haftet der Auftraggeber für die Kosten, die uns durch die Unterbrechung unserer Lieferungen und Leistungen entstehen. Gelingt es dem Auftraggeber nicht gemäß VI Nr. 4 a, b oder c einen Verstoß abzuwenden, sind wir berechtigt, die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen zu beenden.

5. Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen und Leistungen den in der Auftragsbestätigung erwähnten Voraussetzungen allein hinsichtlich des darin genannten Verwendungszwecks entsprechen. Im Übrigen gewährleisten wir nicht, dass unsere Lieferungen und Leistungen für den vom Auftraggeber verfolgten Zweck geeignet sind. Der Auftraggeber bestätigt, dass dies allein seine Aufgabe ist. Soweit nicht in diesen allgemeinen Liefer- Zahlungs- und Montagebedingungen etwas anderes genannt ist und soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, werden sämtliche Mängelrechte vollumfänglich ausgeschlossen.

7. Wir haften nicht für Verschlechterungen oder Verzögerungen, die durch die Verwendung von noch zu testendem Material entstehen.

Wir haften des Weiteren nicht für Verschlechterungen oder Verzögerungen auf Grund von Mängeln, die durch die übliche Abnutzung, eine missbräuchliche Verwendung oder durch die Änderung unserer Lieferungen und Leistungen entstehen. Gleiches gilt soweit eine etwaige Nachbesserung nicht durch uns erfolgt.

8. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

14. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 1 bis 13 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

15. Die Begrenzung nach Ziffer 14. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

16. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

17. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers, die nicht dem § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

18. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch uns.

19. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

20. Sollte bei Leistungserbringung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein von uns verschuldeter Konstruktionsfehler bekannt werden, so werden wir uns bemühen, das Problem auf unsere Kosten zu beheben.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder ähnlichen Verfahrens - gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Schutzrechte Dritter

1. Werden von uns Gegenstände und Anlagen nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers hergestellt und geliefert, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz für einen evtl. entstandenen Schaden.

2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt uns die Herstellung, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Auftraggeber hat Kenntnis darüber, dass wir bei der Leistungserbringung eigenes Know-How verwenden bzw. anwenden. Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an diesem KnowHow noch erwirbt er etwaige Rechte daran. Darüber hinaus hat bzw. erwirbt er keine Rechte an Verbesserungen, Weiterentwicklungen, Modifikationen oder Abwandlungen des Know-Hows, die bei Vertragserfüllung oder auf andere Weise durch uns oder in unserem Auftrag gemacht werden. Alle Ansprüche oder Rechte an diesen Informationen, an deren Weiterentwicklungen, Modifikationen, Verbesserungen oder Abweichungen stehen in unserem alleinigen Eigentum. Sollte der Auftraggeber diese Informationen für die Verwendung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen benötigen, wird ihm ein einfaches Nutzungsrecht dieser Informationen zur internen Verwendung, d. h. nur im Bereich seines eigenen Geschäftsbetriebs, gestattet.

4. Alle Rechte des geistigen Eigentums sowie Urheberrechte an sämtlichen Vervielfältigungen, Zeichnungen oder anderen Dokumenten verbleiben in unserem Eigentum. Vor einer Weitergabe dieser Dokumente an Dritte, hat der Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen.

IX. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Geschäftssitz in Melle. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz-/Geschäftssitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der §§ 27 ff. EGBGB. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Insbesondere sind die gesetzlichen Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und des HGB (Handelsgesetzbuch) anwendbar.

B: Montagebedingungen

Sofern wir neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernehmen, gelten in Verbindung mit bzw. ergänzend zu den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen folgende Montagebedingungen. Die Regelungen in A I. gelten entsprechend:

I. Montagevoraussetzung

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Montagebeginn auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Unter der Voraussetzung, dass die vertraglich bauseits zu erbringenden Leistungen erfüllt sind, sichern wir eine zügige, durchgehende Montage zu. Sollten in diesem Zusammenhang von uns nicht zu vertretende Wartezeiten oder Behinderungen entstehen, behalten wir uns eine gesonderte Berechnung der daraus entstehenden Kosten vor. Für die Montage werden normale bauliche Verhältnisse vorausgesetzt, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen.

II. Anlieferung

1. Sofern die Anlieferung nicht durch uns oder einen von uns beauftragten Subunternehmer entgegengenommen wird, hat der Auftraggeber die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit unverzüglich zu überprüfen.

2. Die Anlieferung muss mit einem 40-Tonnen-Lkw möglich sein.

Die angelieferten Teile sind vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen durch Dritte, sowie diebstahlgeschützt vergütungsfrei zu lagern.

In Montagenähe muss ein geeigneter und gegen Diebstahl und Beschädigung gesicherter Lagerplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Es muss ein geeigneter Stapler zum Abladen vorhanden sein.

3. Es ist eine geeignete Einbringungsöffnung vorzusehen, durch die die Bauelemente liegend ins Gebäude eingebracht werden können. Für den Transport im Gebäude sind entsprechende Transportwege und Transportwerkzeuge, Gabelstapler, Aufzüge etc. zwischen Einbringungsöffnung / Lagerort und Einbauort zu schaffen, respektive vorzuhalten.

Der Transport der Bauelemente im Gebäude ebenerdig muss mit einem Radius von 50 m gegeben sein.

4. Montagen sind grundsätzlich mit mindestens 2 vollständigen Kalenderwochen Vorlauf abzurufen. Für den Abruf übersenden wir ein entsprechendes Abrufformular. Der Abruf gilt nur dann als ergangen, wenn das Formular vollständig ausgefüllt und rechtzeitig bei uns vorliegt.

Montagen finden in der Zeit von Montag – Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Außerhalb dieser Zeit ausgeführte Leistungen werden mit entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt. Der Monateort muss frei zugänglich sein und die Arbeiten dürfen nicht durch andere Gewerke oder innerbetrieblichen Transport auch außerhalb der Arbeitszeiten des Auftraggebers behindert werden.

Hindernisse, wie Leitungen, Kanäle, Luftschleieranlagen o. ä. im Montagebetrieb müssen für die Dauer der Arbeiten beseitigt sein.

Unter Putz verlaufende Versorgungsleitungen im Montagebereich sind vorab durch den Auftraggeber ausreichend zu kennzeichnen. Ein Meterriss muss an der Einbauöffnung vorhanden sein. Baustrom muss in einer Entfernung von max. 50 m zum Einbauort vorhanden sein. Die für die Montage notwendigen Vorarbeiten wie Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten müssen abgeschlossen sein.

Der Fußboden muss begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Ausschnitt der Bauöffnung muss gem. unserer Vorgaben vorhanden sein. Stellt sich bei der Montage heraus, dass in Gasbeton / Poroton oder Hohlblockziegel montiert werden muss, so wird der dadurch bedingte Mehraufwand gesondert berechnet. Dies gilt nicht bei entsprechender vorheriger Vereinbarung.

Montage ebenerdig auf fertigem Fußboden.

Die Monate erfolgter unter Plustemperaturen. Eine ggf. notwendige thermische Abtrennung des Einbau- und Montagebereichs ist durch den Auftraggeber vorzunehmen. Bei Montage in Außenwänden muss ein entsprechender Zugang ebenerdig von außen gewährleistet sein. Bei Schiebetoren ist darauf zu achten, dass der Platz für das Tor in der Stellung Tor auch nicht durch Regale oder sonstige Gegenstände zugestellt ist. Bei Schiebetoren mit Bodenführung (ohne Schwelle) müssen die Bodenarbeiten vor Einbau abgeschlossen sein, anderenfalls entstehen Kosten für eine zusätzliche Montageanfahrt.

Ab 3 m Arbeitshöhe sind während der gesamten Montagezeit, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit des Kunden, Montagehilfe (Gerüste, Hebebühne, Stapler etc.) zur Verfügung zu stellen. Nicht in den Leistungen enthalten sind

  • Stromzuführung
  • Malerfertig gespachtelter Zargenverguss
  • Endreinigung von Türen und Zargen

Nicht in den Montageleistungen enthalten sind folgende Leistungen, die jedoch optional beauftragt werden können:

  • das Einstellen der Türen nach Kaltfahren
  • nachträgliches Einstellen und Justieren von Radarmeldern
  • Teilnahme an einer Sachverständigenabnahme
  • Abnahme der Feststellanlage für Brandschutzprodukte
  • Erstinbetriebnahme für elektrisch angetriebene Produkte

5. Stundenlohnarbeiten

Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt zzgl. etwaiger Reisekosten und Frachtkosten, Hilfsmittel wie Stapler, Bühne etc.

Wartezeiten werden nach Aufwand zusätzlich zu unseren jeweils gültigen Tageslohnsätzen in Rechnung gestellt, sofern die Verzögerung vom Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte zu verantworten sind.

Anweisungen der Bauleitung zur Ausführung von zusätzlichen Arbeiten, die nicht Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen sind, werden als Stundenlohnarbeiten zu unseren jeweils gültigen Tageslohnsätzen durchgeführt.

6. Sichtabnahme / Abnahme

Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage ist eine Sichtabnahme durch den Auftraggeber vorzunehmen.

7. Entsorgung

Für die Entsorgung des Verpackungsmaterials sind entsprechende Behältnisse zur Verfügung zu stellen.

8. Allgemein

Der Auftraggeber hat das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren wie insbesondere bzgl. Sicherheitsbekleidung, Rauchverbote, schweiß- oder spanende Arbeiten etc.

Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung schuldhaft auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat uns der Auftraggeber von der Schadenersatzpflicht freizustellen. Ist eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt und kommt es aus diesem Grunde zu einem Abbruch der Arbeiten, kommt eine Tageslohnpauschale zur Anrechnung.

III. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese abzunehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Von der Abnahme an bestehen gegen uns keine Mängelansprüche mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Auftraggeber sich seine Rechte wegen dieser Mängel bei der Abnahme nicht vorbehält.

IV. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers aus der Montage verjähren nach einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

V. Bauleistungen

Soweit wir Bauleistungen gemäß Definition des § 1 VOB/A (Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) erbringen, gelten für diese die Regelungen der VOB Teile B und C in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung.

Melle, im Juni 2020

 

>> Laden Sie hier unsere AGB im PDF-Format herunter