Skip to main content

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge- genstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Liefe- rung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

 

§2 Angebot – Angebotsunterlagen - Vertrag

  1. Durch uns mündliche, fernmündliche oder elektronisch erteilte Bestellungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Bestellformular ist vom Auftragnehmer binnen einer Frist von 2 Wochen anzunehmen; andernfalls sind wir an unsere Auftragsbestätigung nicht mehr gebunden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe- berrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 14 Abs. (5).
  3. Lieferabrufe aus Rahmenverträgen bedürfen keiner gesonderten Bestätigung.

 

§3 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Zum Leistungsumfang der Bestellung gehören außer den vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen die Ge- stellung aller erforderlichen Materialien und Hilfs- und Betriebsstoffe sowie eine ausführliche technische Ge- brauchs- und Wartungsinformation in Papierform.
  2. Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers ist weiterhin die notwendige Projektdokumentation einschließ- lich aller Werks- und Montagezeichnungen.
  3. Der Auftragnehmer hat uns den verantwortlichen Montageleiter zu benennen. Dieser ist autorisierter Ansprech- partner für alle Ablauffragen.

 

§4 Leistungen des Auftraggebers

  1. Soweit wir Personal oder Materialien und Verbrauchs- und Hilfsstoffe für die Lieferung und Montage beizustellen haben, ist dies in der Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Andernfalls sind wir von entsprechenden Ver- pflichtungen frei.
  2. Alle Ausführungszeichnungen und -unterlagen sind von uns vor Beginn der Maßnahmen schriftlich zu genehmi- gen. Abweichungen vom Bestellumfang, die wir nicht schriftlich genehmigt haben, werden von uns nicht anerkannt.
  3. Wir benennen nach Auftragserteilung den bei uns zuständigen Projekt- bzw. Montageleiter; dieser ist erster An- sprechpartner für alle anfallenden Fragen. Er erhält alle notwendigen Auskünfte sowie Einsicht in alle erforderli- chen Unterlagen des Bestellers.

 

§5 Änderungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen

Will der Besteller Leistungsdaten, Materialien, Bauteile und Montageabläufe, die in der Bestellung festgelegt und beschrieben waren, ändern, bedarf er dazu der schriftlichen Zustimmung durch uns. Andernfalls können wir die Änderungen ablehnen. Die Gründe für die Abweichung sind vom Besteller zu erläutern. Bei zwingenden Erfor- dernissen einer Änderung werden wir diese akzeptieren, allerdings behalten wir uns entsprechende Preisreduzie- rungen vor. Änderungen des Liefer- und Fertigstellungstermins dürfen sich dadurch nicht ergeben.

 

§6 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Ver- langen wir Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Lieferungen aus Rahmenverträgen verstehen sich als Fixtermine, bei Nichteinhaltung befindet sich der Auftragnehmer unmittelbar im Verzug.

 

§7 Vertragsstrafe bei Verzug

Im Falle des Verzuges zahlt der Auftragnehmer an uns pro Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Ge- samtnettoauftragswertes, höchstens aber 5 % des Gesamtnettoauftragswertes. Die Vertragsstrafe ist auf den Verzugsschaden anzurechnen.

 

§8 Technische Ausführung

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Anlage allen einschlägigen Bestimmungen entspricht. Die gelieferte Anlage hat dem Stand der Technik zu entsprechen und alle berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie alle einschlägigen Bestimmungen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Brandschutz etc. einzu- halten. Sie ist bedienungsfreundlich, unfallsicher und wartungsarm auszulegen. Dazu gehört auch die Verwen- dung aller notwendigen und sinnvollen Schutzeinrichtungen.
  2. Die Lieferung der Anlage erfolgt mit allen notwendigen Dokumentationen, die einem durchschnittlich verständi- gen Fachmann die Wartung und Reparatur ermöglichen und für eventuelle Überarbeitungen und Erweiterungen der Anlage zugrunde gelegt werden können.

 

§9 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 18 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Vereinbarte Vorauszahlungen werden nur geleistet gegen Vorlage einer unbedingten, unbefristeten und selbst- schuldnerischen Bankbürgschaft, zahlbar auf erstes Anfordern. Bürgschaftskosten trägt der Auftragnehmer.
  4. Vom Rechnungsbetrag wird ein Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Gesamtforderung gemäß Schlussrechnung für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten. Dieser kann durch eine Bankbürgschaft für die Dauer der Gewährleistungsfrist und unter den Bedingungen der vorstehenden Zif. 4 abgelöst werden.
  5. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in dem gesetzlichen Umfang zu.

 

§ 10 Versand und Verpackung - Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an den von uns angegebenen Be- stimmungsort zu erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Auftragnehmer.
  2. Bei vereinbarter Montage geht die Gefahr und Haftung mit förmlicher Abnahme der Gesamtanlage auf uns über.
  3. Die endgültige Abnahme erfolgt mit fertiger Montage der gesamten Anlage sowie einem erfolgreichen Probelauf unter Echtbedingungen. Die Parteien fertigen darüber ein Protokoll, bei dem das Ergebnis der Abnahme anzuge- ben und das vom jeweiligen Montage- bzw. Projektleiter zu unterzeichnen ist. Die Parteien werden sich über den Ablauf der Abnahme rechtzeitig verständigen.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

 

§ 11 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Anlage und ihre Bestandteile alle vereinbarten Leistungsdaten im Dau- erbetrieb erfüllen und dass sie störungsfrei arbeiten.
  2. Der Auftragnehmer garantiert und sichert uns zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften- und Fachverbänden entsprechen sowie allen einschlägigen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften. Dies gilt auch für einschlägige EU-Bestimmungen ein- schließlich der CE-Kennzeichnung.
  3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenser- satz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Mängel, die zu einer Störung oder gar zu einem Stillstand in der Produktion führen, sind umgehend zu beseitigen, andere Fehler binnen 3 Tagen nach Mitteilung, soweit es sich nicht lediglich um unwesentliche Mängel handelt.
  6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auf- tragnehmer in Verzug ist.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt 36Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestim- mungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Das gilt auch für Mehrschichtbetrieb. Bei Ersatzlieferungen und Aus- tauschteilen beginnt die Verjährungsfrist jeweils mit Lieferung und Einbau neu zu laufen.

 

§ 12 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch- zuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenser- satzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 13 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammen- hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit ande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi- schung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge aus- schließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu ver- sichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erfor- derliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Auftragnehmer zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unter- lagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung of- fen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthalte- ne Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Auftragnehmer hat eingeschaltete Dritte der gleichen Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen.

 

§ 15 Lieferantenbewertung

Zur Sicherung und Verbesserung der Lieferperformance findet eine ständige Bewertung der Prozesse statt, die im Wesentlichen die Merkmale der Termintreue, Qualität, Wirtschaftlichkeit und des Krisenmanagements umfasst. Die Bewertung des eigenen Unternehmens kann vom Auftragnehmer jederzeit eingesehen werden.

 

§ 16 Anwendbares Recht - Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Rechts über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche gelten, die dem wirtschaftlichen Inhalt der verwendeten Klausel möglichst gleich- oder nahekommt.